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BGBl. I Nr. 239/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 239/2021× zu FWBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) 116 § 0↗RIS↗
§ 5fneu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 239/2021 § 5f↗RIS↗

Befassung einer Schlichtungsstelle

Paragraph 5 f,

  1. Absatz eins,Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des Paragraph 5 d, Absatz 2, Ziffer 3, eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.
  2. Absatz 2,Als Schlichtungsstelle im Sinne des Absatz eins, kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.