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BGBl. I Nr. 23/2021

kundgemacht 20.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des Covid-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 28 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1
in Kraft 22.08.1947 – 20.01.2021 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 23/2021 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 21.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 23/2021 § 27↗RIS↗
Epidemieärzte.
§ 27.
(1) Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden. Die Epidemieärzte können vom Landeshauptmann bestellt werden, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll.
(2) Bei der Bestellung der Epidemieärzte werden ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabe geregelt, daß sie im Falle ihrer Erkrankung auch dann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit begründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.