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BGBl. I Nr. 240/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, des Ziviltechnikergesetzes 2019 und des Arbeiterkammergesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 240/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) 16 § 0↗RIS↗
§ 87geändertAbs 3
in Kraft 01.07.2019 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2019 · danach: BGBl. I Nr. 240/2021 § 87↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 240/2021 § 87↗RIS↗
Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung
§ 87.
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(3) Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme einzelner der Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.