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BGBl. I Nr. 242/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Sterbeverfügungsgesetz sowie Änderung des Suchtmittelgesetzes und des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen wird sowie das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 242/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 242/2021 § 2↗RIS↗

Freiwilligkeit der Mitwirkung, Benachteiligungsverbot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Keine natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, eine Hilfeleistung (Paragraph 3, Ziffer 4,), wie etwa die Abgabe des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 9,) durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker, zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung (Paragraph 7,) durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Ein darauf gerichtetes vertragliches Leistungsversprechen kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Keine natürliche oder juristische Person darf wegen einer solchen Hilfeleistung, einer ärztlichen Aufklärung oder der Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung oder der Weigerung, eine Hilfeleistung zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.