Absatz eins,Die dokumentierende Person hat das Original der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person auszuhändigen. Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person (Paragraph 3, Ziffer 7,) hat eine Abschrift der Sterbeverfügung für die in Paragraph 10, Absatz 3 und 4 geregelte Dauer aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden, die wegen eines Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil der sterbewilligen Person ermitteln, Auskunft über die Sterbeverfügung zu geben.
BGBl. I Nr. 242/2021
Sterbeverfügungsgesetz sowie Änderung des Suchtmittelgesetzes und des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen wird sowie das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Dokumentation und Sterbeverfügungsregister
Paragraph 9,
- Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Er darf die ihm gemäß Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz eins, gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines unzulässigen mehrfachen Bezugs von Präparaten durch dieselbe sterbewillige Person, sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Inanspruchnahme der Sterbeverfügung für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. Paragraph 7, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, ist anzuwenden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für das Sterbeverfügungsregister und die darin vorgenommenen Eintragungen ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
- Absatz 3,Die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Errichtung einer Sterbeverfügung folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:
- Ziffer einsIdentifikationsdaten der sterbewilligen Person;
- Ziffer 2Identifikationsdaten der in der Sterbeverfügung angegebenen Hilfe leistenden Person(en);
- Ziffer 3Datum der Aufklärungsgespräche und der Errichtung der Sterbeverfügung;
- Ziffer 4Identifikationsdaten der aufklärenden ärztlichen Personen;
- Ziffer 5Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach Paragraph 7, Absatz 4,;
- Ziffer 6die Dosierungsanordnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,);
- Ziffer 7allfälliges Vorliegen einer terminalen Phase (Paragraph 8, Absatz eins,);
- Ziffer 8Identifikationsdaten der dokumentierenden Person.
- Absatz 4,Die Totenbeschauärztinnen und Totenbeschauärzte haben eine gesonderte Meldung an den Verantwortlichen für das Register nach Absatz 2, zu erstatten, wenn Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Einnahme eines Präparats steht. Die Meldung über den Todesfall hat folgende Informationen zu umfassen:
- Ziffer einsIdentifikationsdaten der verstorbenen Person;
- Ziffer 2Datum und Ort des Todes;
- Ziffer 3falls bekannt, ob eine Sterbeverfügung errichtet wurde, und falls bekannt, Datum der Errichtung;
- Ziffer 4allfällige Anordnung einer Leichenöffnung oder Obduktion;
- Ziffer 5meldende Totenbeschauärztin oder -arzt;
- Ziffer 6Datum der Meldung.