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BGBl. I Nr. 24/2021

kundgemacht 20.01.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2021× zu COVID-19-Zweckzuschussgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Zweckzuschussgesetz 22 § 0↗RIS↗
§ 1aneu ab 01.12.2020 ersetzt durch BGBl. I Nr. 62/2021
vorgesehen ab 01.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 24/2021 (kundgemacht am 20.01.2021) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 62/2021 (kundgemacht am 31.03.2021) § 1a↗RIS↗

Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen

Paragraph eins a,

Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins a, Ziffer 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.
  2. Ziffer 2
    Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Ziffer eins, den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
  3. Ziffer 3
    Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
  4. Ziffer 4
    Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
  5. Ziffer 5
    Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.