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BGBl. I Nr. 253/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes und des Sanitätergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 253/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 3 § 0↗RIS↗
§ 85geändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 22.03.2020 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 16/2020 · danach: BGBl. I Nr. 253/2021 § 85↗RIS↗
in Kraft 01.01.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 253/2021 § 85↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85.
(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und
5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(2) Für die Dauer einer Pandemie COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.
1. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 86 erbringen oder
2. ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.
§ 85geändertAbs 1 Z 5 Anm (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 253/2021 § 85↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 253/2021 § 85↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85.
(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und
5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(2) Für die Dauer einer COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)