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BGBl. I Nr. 255/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 255/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 4 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift
in Kraft 31.07.2016 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 · danach: BGBl. I Nr. 255/2021 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 255/2021 § 3↗RIS↗
Zur Anzeige verpflichtete Personen.
§ 3.
(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
… 14 unveränderte Absätze
1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
1a. jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
2. die zugezogene Hebamme;
3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
9. bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
10. der Totenbeschauer.
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Schlagworte
Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe