BGBl. I Nr. 256/2021
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 47.
(1) Sind Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und Sendungen von Waren durch das Bundesministerium Bundesamt für Gesundheit vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist entsprechend den Bestimmungen der Sendung zu verständigen §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Ist die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Anmeldung von Sendungen mit Verordnung festlegen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Union nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Unternehmer die Sendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Ankunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss mindestens den KN-Code, die voraussichtliche Ankunftszeit, die Menge der Ware und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.