BGBl. I Nr. 256/2021
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändertText, Z 2, Z 3, Schlussteil, Z 4 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen
§ 57.
1. betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
2. Bestimmungen über behördliche amtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
3. die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür hiefür notwendigen Aufzeichnungen
vorzuschreiben und.
Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.