BGBl. I Nr. 257/2021
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1 Z 5; Abs 3
Verordnungsermächtigungen
§ 9.
(1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
1. die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
2. Informationsaustausch und Berichtspflichten,
3. die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
4. Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
5. elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes nationalen Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG sowie gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 51 der Verordnung (EGEU) Nr. 889/2008 2018/848,
6. weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
… 3 unveränderte Absätze
7. weitere Pflichten der Unternehmer und
8. weitere Pflichten der Vereinigungen
erlassen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.
(3) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 42 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EGEU) Nr. 834/2007 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.