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BGBl. I Nr. 3/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) 14 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 31.12.2004 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 180/2004 · danach: BGBl. I Nr. 3/2021 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 3/2021 § 10↗RIS↗
Elektrizitätsabgabe Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung
§ 10.
(1) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf ist eine Vergütung der Elektrizitätsabgabe im Sinne des § 2 BAO.
(2) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:
1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.
3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.