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BGBl. I Nr. 3/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) 14 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 21.08.2003 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 3/2021 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 30.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 3/2021 · danach: BGBl. I Nr. 54/2021 § 6↗RIS↗
Elektrizitäts- und Erdgasabgabe
§ 6.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren. Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Vergütungsberechtigten und der zuständigen Behörde kann die Vermittlung Vergütungsberechtigte im Sinne des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch genommen werden. auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe:
1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 360 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe oder der Erdgasabgabe beantragt.