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BGBl. I Nr. 54/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Amtssitzgesetz – ASG sowie Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Internationalen Steuervergütungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 3 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 2
in Kraft 19.10.2017 – 30.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 145/2017 · danach: BGBl. I Nr. 54/2021 § 44↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 54/2021 § 44↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
§ 44.
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. in den Ruhestand versetzt worden sind.