Absatz eins,Angestellten und ehemaligen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen können unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 insbesondere die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:
- Ziffer einsBefreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen vorzusehen sind;
- Ziffer 2Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich sowie Befreiung von der Meldepflicht für sich und sonstige Haushaltsangehörige;
- Ziffer 3Befreiung von der Besteuerung von
- Litera aGehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die von einer Internationalen Organisation an Angestellte für deren Dienste geleistet werden, einschließlich Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
- Litera bLeistungen, die aus einem Vorsorgefonds bezogen werden oder sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;
- Litera cEinkünften aus Quellen außerhalb der Republik Österreich; und
- Litera dKraftfahrzeugen und für diese abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer;
- Ziffer 4Recht, zoll- und abgabenfrei sowie frei von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen Einrichtungsgegenstände und persönliche Gegenstände, Kraftfahrzeuge und zum persönlichen Gebrauch bestimmte Artikel ein- oder auszuführen;
- Ziffer 5Befreiung von der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze, wobei Sonderregelungen über das Recht, den Zweigen der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten beziehungsweise von diesen in ein Sozialversicherungssystem der Internationalen Organisation überzutreten, vorzusehen sind;
- Ziffer 6Schutz und Repatriierungsmöglichkeiten in Zeiten internationaler Krisen;
- Ziffer 7Zugang zum Arbeitsmarkt;
- Ziffer 8Befreiung vom Militär- oder Zivildienst; und
- Ziffer 9Recht auf Zugang zu höheren Bildungslehranstalten.