Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;
BGBl. I Nr. 54/2021
Amtssitzgesetz – ASG sowie Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Internationalen Steuervergütungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Unterstützungsmaßnahmen
Paragraph 9,
Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;
- Ziffer 3Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;
- Ziffer 4finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;
- Ziffer 5finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;
- Ziffer 6Zurverfügungstellung von Personal;
- Ziffer 7Bereitstellung von Parkraum; und
- Ziffer 8Bereitstellung von Treibstoff.