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BGBl. I Nr. 57/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003 und des Wettbewerbsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) 9141 § 0↗RIS↗
§ 11aufgehoben
in Kraft 29.12.2006 – 25.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2021 § 11↗RIS↗

Beirat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei der zentralen Verbindungsstelle ist ein Beirat zu bilden, der dem Austausch der Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz dient. In den Beirat sind je ein Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der zuständigen Behörden, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und des Österreichischen Seniorenrats zu entsenden. Die Tätigkeit im diesem Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  2. Absatz 2,Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Beirat kann auch Unterausschüsse bilden.
  3. Absatz 3,Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
  4. Absatz 4,Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden einladen und diese anhören.
  5. Absatz 5,Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach Paragraph 12, Absatz eins, eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.