BGBl. I Nr. 57/2021
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003 und des Wettbewerbsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Ausübung von Befugnissen im Wege eines Antrags an das Zivilgericht
Paragraph 6 a,
Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Zivilgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Maßgabe des Paragraph 5, auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Zivilgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.