BGBl. I Nr. 66/2021
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18egeändertAbs 1 bis Abs 3
§ 18e.
(1) Beim Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.
(3) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.