Absatz eins,Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Metrologiebeirat einzusetzen.
BGBl. I Nr. 66/2021
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aufgehoben
Paragraph 5,
- Absatz 2,Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:
- Ziffer einsVerbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,
- Ziffer 2Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,
- Ziffer 3Koordination der Forschung und Entwicklung,
- Ziffer 4Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und
- Ziffer 5Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.
- Absatz 3,Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
- Ziffer einsje ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des
- Litera aBundeskanzleramtes;
- Litera bBundesministeriums für Finanzen;
- Litera cBundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
- Litera dBundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- Litera eBundesministeriums für Gesundheit;
- Litera fBundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- Litera gBundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- Litera hBundesministeriums für Familien und Jugend;
- Litera iBundesministeriums für Inneres;
- Litera jBundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
- Ziffer 2drei Mitglieder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
- Ziffer 3zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreichs bestellt werden;
- Ziffer 4je ein Mitglied, das von der Bundesarbeitskammer und vom österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt wird;
- Ziffer 5je ein Mitglied, das von der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes bestellt wird;
- Ziffer 6ein Mitglied, das von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs bestellt wird sowie
- Ziffer 7ein Mitglied, das vom österreichischen Seniorenrat bestellt wird.
- Absatz 4,Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.
- Absatz 5,Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen.