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BGBl. I Nr. 67/2021

kundgemacht 13.04.2021 RIS↗Parlament↗
Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG
Bundesgesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2021× zu VPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz (VPG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 14.04.2021 – 14.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 67/2021 · danach: BGBl. I Nr. 56/2023 § 7↗RIS↗

Begutachtungsverfahren

Paragraph 7,

Die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 6, vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.