Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
BGBl. I Nr. 75/2021
Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und das Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Finanzierung
Paragraph 3,
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
- Ziffer 3sonstigen Einnahmen;
- Ziffer 4Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.