Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
BGBl. I Nr. 75/2021
Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und das Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Verwendung der Mittel
Paragraph 3,
Die Mittel gemäß Paragraph 2, sind insbesondere zu verwenden für
- Ziffer eins
- Ziffer 2Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
- Ziffer 3die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.