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BGBl. I Nr. 75/2021

kundgemacht 14.04.2021 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und das Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimaticketgesetz (KlimaticketG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 15.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 75/2021 § 1↗RIS↗

Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket).
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.
  3. Absatz 3,Durch die Verordnung gemäß Absatz 2, kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich, erstmals ab 1.Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.