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BGBl. I Nr. 77/2021

kundgemacht 14.04.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) 41 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1 Z 10, Z 11 (neu)
in Kraft 16.11.2016 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 97/2016 · danach: BGBl. I Nr. 77/2021 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2021 § 11↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 11.
(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
1. Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
2. Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
5a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
7. Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
10. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.;
11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
Schlagworte
Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft