Absatz eins,Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der Gründe nach Paragraph 134, Absatz 2, in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen
- Ziffer einsvon der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber selbst belästigt wird,
- Ziffer 2durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber dadurch diskriminiert wird, indem sie bzw. er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis belästig wird.