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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 184neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 184↗RIS↗

Jugendlichenaufzeichnungen

Paragraph 184,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
    3. Ziffer 3
      Tag des Eintritts in den Betrieb;
    4. Ziffer 4
      Art der Beschäftigung;
    5. Ziffer 5
      die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 183, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 182, Absatz 11, und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.
  2. Absatz 2,Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins, abweichende Regelung getroffen werden.