Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Ziffer einsName, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen;
- Ziffer 2Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
- Ziffer 3Tag des Eintritts in den Betrieb;
- Ziffer 4Art der Beschäftigung;
- Ziffer 5die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 183, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
- Ziffer 6Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 182, Absatz 11, und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.