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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 231neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 231↗RIS↗

Verordnungen über Arbeitsstoffe

Paragraph 231,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der Paragraphen 223, bis 230 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
    3. Ziffer 3
      Grenzwerte,
    4. Ziffer 4
      Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
    5. Ziffer 5
      Messverfahren, Verfahren der Probenentnahme, Auswahl der Messorte, Auswertungen der Messungen und Bewertungen der Messergebnisse,
    6. Ziffer 6
      Zeitabstände der Messungen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit kann mit Verordnung anordnen, dass Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Absatz 5, (Meldung der Verwendung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion), Absatz 7, (Begründung der Verwendung), Paragraph 226, Absatz eins, (Verwendung im geschlossenen System), Paragraph 227, Absatz 4, (Zugang zu Gefahrenbereichen) und Paragraph 230, (Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.