Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Ziffer eins, oder, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu erfüllen:
- Ziffer einsdurch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),
- Ziffer 2durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte,
- Ziffer 3durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums aus der Liste im Sinne des Paragraph 75, Absatz 4, ASchG.