Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Ziffer eins, oder, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu erfüllen:
- Ziffer einsdurch Beschäftigung von geeigneten Ärztinnen oder Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner),
- Ziffer 2durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner,
- Ziffer 3durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums aus der Liste im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, ASchG.