Absatz eins,Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lehrling und der bzw. dem Lehrberechtigten wird durch den Lehrvertrag geregelt. Dieser hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort der bzw. des Lehrberechtigten;
- Ziffer 2den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und Wohnort seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. seines gesetzlichen Vertreters;
- Ziffer 3die Bezeichnung des Lehrberufes;
- Ziffer 4das Datum des Vertragsabschlusses und die Dauer des Lehrverhältnisses;
- Ziffer 5die Angabe der wesentlichen gesetzlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings;
- Ziffer 6die Höhe des Lehrlingseinkommens sowie Vereinbarungen über allfällige Naturalleistungen und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.