Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 291, Absatz eins,) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 295, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
BGBl. I Nr. 78/2021
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 282neu
Unterabschnitt 23b
Organisationsrecht
Organe der Arbeitnehmerschaft
Paragraph 282,
- Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach Paragraph 2, Absatz 3, beschäftigen.
- Absatz 3,Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Betriebe, in denen die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen bzw. Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes eine leitende Angestellte bzw. ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
- Absatz 4,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 283, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
- Ziffer einsDie Betriebshauptversammlung;
- Ziffer 2die Gruppenversammlungen der Arbeiterinnen und Arbeiter und der Angestellten;
- Ziffer 3die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
- Ziffer 4die Betriebsräte der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten;
- Ziffer 5der Betriebsausschuss;
- Ziffer 6die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
- Absatz 5,Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
- Ziffer einsDie Betriebsversammlung;
- Ziffer 2der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
- Ziffer 3der Betriebsrat;
- Ziffer 4die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
- Absatz 6,Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
- Ziffer einsDer Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
- Ziffer 2der Zentralbetriebsrat;
- Ziffer 3die Betriebsräteversammlung;
- Ziffer 4die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
- Absatz 7,In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 24 ist nach Maßgabe des Abschnitts 24 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.