Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 284neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 284↗RIS↗

Aufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung

Paragraph 284,

  1. Absatz eins,Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
    2. Ziffer 2
      Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
    6. Ziffer 6
      Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
    8. Ziffer 8
      Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
  2. Absatz 2,Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 309, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß Paragraph 282, Absatz 5,
  3. Absatz 3,Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.