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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 289neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 289↗RIS↗

Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

Paragraph 289,

  1. Absatz eins,Wenn es der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten.
  2. Absatz 2,Die Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlung kann im Betrieb oder außerhalb des selben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalb des Betriebes statt, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.