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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 327neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 327↗RIS↗

Tätigkeitsdauer

Paragraph 327,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. Paragraph 303, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen aufgelöst wird;
    2. Ziffer 2
      dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
    5. Ziffer 5
      der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
    6. Ziffer 6
      das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
  4. Absatz 4,Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stilllegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wiederaufgenommen hat, ein Beschluss zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 308,) gefasst wurde und
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
  5. Absatz 5,Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 310, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates (Paragraph 305,) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 306, und 307) sind sinngemäß anzuwenden.