BGBl. I Nr. 78/2021
Änderungen durch diese Kundmachung
Sitz im Ausland
Paragraph 371,
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 376, Ziffer eins,, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 377, Absatz 3,, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 377, Absatz 4,), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 385, Absatz 2,), zum SCE-Betriebsrat (Paragraph 399, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 411,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 412,) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 24 auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.