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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 384neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 384↗RIS↗

Tätigkeitsdauer

Paragraph 384,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
    1. Ziffer eins
      wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 389, Absatz eins, fasst;
    2. Ziffer 2
      wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 377, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
    3. Ziffer 3
      mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 394, Absatz eins, Ziffer eins,;
    5. Ziffer 5
      wenn innerhalb des gemäß Paragraph 388, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393 zustande gekommen ist.