Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
BGBl. I Nr. 78/2021
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 384neu
Tätigkeitsdauer
Paragraph 384,
- Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- Ziffer einswenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 389, Absatz eins, fasst;
- Ziffer 2wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 377, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- Ziffer 3mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- Ziffer 4im Fall des Paragraph 394, Absatz eins, Ziffer eins,;
- Ziffer 5wenn innerhalb des gemäß Paragraph 388, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393 zustande gekommen ist.