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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 394neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 394↗RIS↗

Unterabschnitt 24c
Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes

Errichtung des SCE-Betriebsrats

Paragraph 394,

  1. Wenn Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb des gemäß Paragraph 388, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Paragraph 389, Absatz eins, gefasst hat,
    ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
  2. Absatz 2,Sofern in den Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 392, oder 393 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.