Absatz eins,Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
BGBl. I Nr. 78/2021
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 427neu
Gebührenbefreiung
Paragraph 427,
- Absatz 2,Ebenso sind Dienstscheine gemäß Paragraph 6,, Bestätigungen gemäß den Paragraphen 43, Absatz 3, und 46 Absatz 8,, Zeugnisse nach Paragraph 170, Absatz 2,, Lehrzeugnisse gemäß Paragraph 267, Absatz 2 und Lehrverträge gemäß Paragraph 268, von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.