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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 54↗RIS↗

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Mutter bzw. der Vater kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 38,, Paragraph 39, oder Paragraph 53 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.
  2. Absatz 2,Die Mutter kann weiters
    1. Ziffer eins
      nach der Geburt eines lebenden Kindes,
    2. Ziffer 2
      nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2,),
    innerhalb von drei Monaten ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.