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BGBl. I Nr. 86/2021

kundgemacht 14.05.2021 RIS↗Parlament↗
Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertZ 1, Schlussteil, Z 6 lit a
in Kraft 29.12.2015 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 156/2015 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.07.2021 – 30.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Allgemeines
Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 1.
Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
… 3 unveränderte Absätze
3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
(Anm.: lit. b) die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021)
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
… 4 unveränderte Absätze
d) die Einschaltungskosten,
e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
g) die gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
a) die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
… 13 unveränderte Absätze
c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
d) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.
Anmerkung
1. Zu Z 1: Siehe GGG, BGBl. Nr. 501/1984;
2. Zu Z 4: Bezüglich der Kosten des Strafverfahrens siehe §§ 380 f; StPO, BGBl. Nr. 631/1975; bezüglich der Kosten des Strafvollzuges siehe § 32 StVG, BGBl. Nr. 144/1969; siehe auch StGB, BGBl. Nr. 60/1974;
3. Zu Z 5: Siehe auch § 2;
4. Zu Z 5 lit. c: siehe GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975;
5. Zu Z 6 lit. a: Siehe §§ 113 und 118 EO, RGBl. Nr. 79/1896;
6. Zu Z 7: Siehe auch § 2;
7. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Geltungsbereich, BGBl. Nr. 60/1974, Ordnungsstrafe, Mutwillensstrafe, Vollzugsgebühr, Gerichtsgebühr, Zwangsstrafe, Ordnungsmittel, Erwerbsgenossenschaft, Zustellungsersuchen