Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 87/2021

kundgemacht 14.05.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 39 § 0↗RIS↗
§ 15cneu
in Kraft ab 15.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 87/2021 § 15c↗RIS↗

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraphen 15 bis 15 b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,
    1. Ziffer eins
      zur Angreiferin oder zum Angreifer oder zur oder zum Drohenden
      1. Litera a
        die in Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,
      2. Litera b
        Daten zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren sowie Justizverwaltungsverfahren,
      3. Litera c
        Daten zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Maßnahmen,
      4. Litera d
        Daten zu früheren nach den Paragraphen 15 bis 15 b dokumentierten Angriffen und Drohungen,
    2. Ziffer 2
      zu den vom Verhalten der Angreiferin oder dem Angreifer oder der oder dem Drohenden betroffenen Personen, zu Zeuginnen und Zeugen sowie zu sonstigen Auskunftspersonen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift/Dienststelle und Telefonnummer
    sowie vorfallbezogene Daten und Verwaltungsdaten verarbeiten.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.