BGBl. I Nr. 89/2021
Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2021 bis 2024 und des Bundesfinanzgesetzes 2021
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 und das Bundesfinanzgesetz 2021 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1geändertTabelle
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit | ||
(Beträge in Millionen Euro) | ||
Auszahlungen | 148.372,466 | |
Einzahlungen | ||
Nettofinanzierungsbedarf | ||
Finanzierungsüberschuss | ||
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2021 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.