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BGBl. I Nr. 94/2021

kundgemacht 28.05.2021 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Finanzstrafgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 26 § 0↗RIS↗
§ 295geändert
in Kraft 01.01.2016 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 · danach: BGBl. I Nr. 94/2021 § 295↗RIS↗
in Kraft ab 29.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 94/2021 § 295↗RIS↗
Unterdrückung eines Beweismittels
§ 295.
Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
Schlagworte
Beweis, Verheimlichung, Vernichtung, Beschädigung, Gebrauchsverhinderung