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BGBl. I Nr. 94/2021

kundgemacht 28.05.2021 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Finanzstrafgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz (EUStA-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 29.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 94/2021 § 14↗RIS↗

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 190 bis 192 StPO und in Paragraph 18, VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,In einer Verständigung über die Einstellung ist das Opfer auch zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 263, Absatz 4, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Amtsblatt , C 83 vom 30.3.2010 S. 1, beim EuGH eingebracht werden kann. Die Bestimmungen über den Antrag auf Fortführung nach den Paragraphen 195, f StPO sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Generalprokuratur ist für die Konsultation zur Einstellung eines Strafverfahrens durch die EUStA in den Fällen des Artikel 39, Absatz 3, EUStA-VO zuständig. Sie hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die EUStA auszusprechen und um Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 34, Absatz 6, EUStA-VO zu ersuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Sachverhalt unter Berücksichtigung des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO noch nicht ausreichend geklärt ist,
    2. Ziffer 2
      eine Verurteilung aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts naheliegt oder
    3. Ziffer 3
      kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt.
  4. Absatz 4,Soll das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen endgültig abgeschlossen werden (Artikel 40, EUStA-VO), sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach innerstaatlichem Recht sinngemäß anzuwenden.