Absatz eins,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
BGBl. I Nr. 94/2021
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Finanzstrafgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
3. Abschnitt
Anwendung von Bestimmungen des StAG und des GebAG
Anwendung von Bestimmungen des StAG
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (Paragraph 32, Absatz eins,) und die Einsicht in Gerichtsakten (Paragraph 33,) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach Paragraph 34 c, StAG zu führen.
- Absatz 3,Die Paragraphen 34 a und 34 b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.
- Absatz 4,Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist Paragraph 37, StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.