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BGBl. I Nr. 94/2021

kundgemacht 28.05.2021 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Finanzstrafgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz (EUStA-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 29.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 94/2021 § 4↗RIS↗

Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
    1. Ziffer eins
      die Leitung des Ermittlungsverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Artikel 39 und 40 EUStA-VO,
    3. Ziffer 3
      die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
    5. Ziffer 5
      die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.
  2. Absatz 2,Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA-VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Artikel 28, Absatz 4, EUStA-VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.