BGBl. I Nr. 98/2021
Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finalitätsgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24dneu
Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Paragraph 24 d,
Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Paragraph 24 c, bei einem Kreditinstitut oder bei Kreditinstitutsgruppen als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegte Anforderung und die in Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der genannten Verordnung und die gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt ist, zu erfüllen.