Absatz eins,Kreditinstitute und gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen haben auf Basis der Anwendung kreditinstitutseigener Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, internes Kapital in einer Höhe zu halten, das ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand von aufsichtlichen Stresstests gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt werden.
BGBl. I Nr. 98/2021
Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finalitätsgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70cneu
Aufsichtliche Erwartung
Paragraph 70 c,
- Absatz 2,Die FMA hat im Rahmen der gemäß den Paragraphen 69, Absatz 2 und 21 a Absatz 3, durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich der Ergebnisse der Stresstests gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2,, regelmäßig die von jedem Kreditinstitut oder gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen gemäß Absatz eins, festgelegte Höhe des internen Kapitals zu überprüfen und eine angemessene Gesamthöhe an Eigenmitteln zu ermitteln.
- Absatz 3,Die FMA hat Kreditinstituten und gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen ihre aufsichtliche Erwartung mitzuteilen. Die zusätzlichen Eigenmittel, die zur Einhaltung einer aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel einzuhalten sind, sind Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Paragraph 22 a, oder Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgeschrieben sind, und die benötigt werden, um die von der FMA gemäß Absatz 2, als angemessen ermittelte Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.
- Absatz 4,Die aufsichtliche Erwartung der FMA gemäß Absatz 3, hat institutsspezifisch ermittelt zu werden. Die aufsichtliche Erwartung hat Risiken, die durch die in Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abzudecken, als sie Aspekte dieser Risiken betrifft, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.
- Absatz 5,Eigenmittel, die zur Einhaltung der gemäß Absatz 3, mitgeteilten aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der in Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Eigenmittelanforderungen, der gemäß Paragraph 70 b, festgelegten zusätzlichen Eigenmittelanforderung, welche von der FMA vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Paragraph 22 a, verwendet werden.
- Absatz 6,Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die aufsichtliche Erwartung gemäß Absatz 3, für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Eigenmittelanforderung, der in Paragraph 70 b, festgelegten Anforderung, die von der FMA vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der in Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.
- Absatz 7,Erfüllt ein Kreditinstitut oder gegebenenfalls eine Kreditinstitutsgruppe
- Ziffer einsdie einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen,
- Ziffer 2die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, und
- Ziffer 3die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Paragraph 22 a, sowie die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,löst die Nichteinhaltung der aufsichtlichen Vorgabe gemäß Absatz 3, nicht die Beschränkungen gemäß den Paragraphen 24, oder 24c aus.