BGBl. I Nr. 98/2021
Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finalitätsgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 116aufgehoben
Paragraph 116,
Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.